Um den Schutz vor Diskriminierungen zu verstärken und es Betroffenen zu erleichtern, eine Diskriminierung anzuzeigen und somit ihre Rechte geltend zu machen, sollten neue Schutzaspekte Eingang in das AGG finden.
Dabei sind besonders die Einführung der Möglichkeit einer Prozessstandschaft und eines Verbandsklagerechts, stärkere Sanktionen und präventive Gleichbehandlungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Das BUG empfiehlt die Aufnahme neuer Aspekte ins AGG in folgenden Paragraphen (in fett):
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
ABSCHNITT 1 – ALLGEMEINER TEIL
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
ABSCHNITT 2 – SCHUTZ DER BESCHÄFTIGEN VOR BENACHTEILIGUNG
Unterabschnitt 1. Verbot der Benachteiligung
§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich
§ 7 Benachteiligungsverbot
§ 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
§ 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung
§ 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
Unterabschnitt 2. Organisationspflichten des Arbeitgebers
§ 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
Unterabschnitt 3. Rechte der Beschäftigten
§ 13 Beschwerderecht
§ 14 Leistungsverweigerungsrecht
§ 15 Entschädigung und Schadensersatz
§ 16 Maßregelungsverbot
Unterabschnitt 4. Ergänzende Vorschriften
§ 17 Soziale Verantwortung der Beteiligten
§ 18 Mitgliedschaft in Vereinigungen
ABSCHNITT 3 – SCHUTZ VOR BENACHTEILIGUNG IM ZIVILRECHTSVERKEHR
§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung
§ 21 Ansprüche
ABSCHNITT 4 – RECHTSSCHUTZ
§ 23 Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
ABSCHNITT 5 – SONDERREGELUNGEN FÜR ÖFFENTLICH-RECHTLICHE DIENSTVERHÄLTNISSE
§ 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
ABSCHNITT 6 – ANTIDISKRIMINIERUNGSSTELLE
§ 25 Antidiskriminierungsstelle des Bundes
§ 26 Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
§ 29 Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen
§ 30 Beirat
ABSCHNITT 7 – SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 31 Unabdingbarkeit
§ 32 Schlussbestimmung
§ 33 Übergangsbestimmungen