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Die Klägerin war bis zu ihrem Umzug in ein evangelisch dominiertes Dorf Mitglied der Katholischen Kirche. Nach dem Umzug trat sie aus der katholischen Kirche aus und in die evangelische Kirche ein, um die Integration ihrer Familie zu erleichtern.

Anfang 2018 bewarb sie sich auf eine ausgeschriebene Stelle als Sekretärin bei einem katholischen Bildungsträger. Nach einem erfolgreichen Bewerbungsgespräch bekam sie eine mündliche Zusage durch den Leiter des Katholischen Bildungsträgers. Im Anschluss wurde der Klägerin der Personalfragebogen zugesandt. In diesem wurde abgefragt, ob sie Mitglied in der katholischen Kirche ist und ob sie aus der katholischen Kirche ausgetreten sei. Nach Einreichen des ausgefüllten Personalfragebogens erhielt die Klägerin einen Anruf, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund ihres Austritts aus der katholischen Kirche nicht eingestellt werden könne. Aus Sicht der katholischen Kirche stellt der Kirchenaustritt einen Loyalitätsbruch dar, der nach der internen Grundordnung der katholischen Kirche die Beschäftigung in einer katholischen Einrichtung ausschließt. Sie erhielt im Folgenden auch noch eine schriftliche Absage. Ein Arbeitsvertrag ist nicht zustande gekommen.

Die Klägerin klagt nun auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG aufgrund einer Diskriminierung wegen ihrer Religion gegen den Katholischen Bildungsträger.

Wäre die Klägerin immer evangelisch oder sonstigen Glaubens oder ohne Religion gewesen, wäre eine Einstellung nach der Grundordnung der katholischen Kirche jedoch unproblematisch möglich gewesen.

Die Beklagte verkennt, dass bei der Einstellung von Beschäftigten bei kirchlichen Institutionen laut der europäischen Beschäftigungsrichtlinie 2000/78 nur dann eine bestimmte Religion gefordert werden kann, wenn diese nach der Art der Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung darstellt. Bei der ausgeschriebenen Stelle für eine Sekretärin handelte es sich jedoch um eine verkündungsferne Stelle, für die das Erfordernis einer bestimmten Religion bzw. die Loyalität zur katholischen Kirche keine gerechtfertigte Anforderung ist und eine Ablehnung aufgrund dessen somit eine Diskriminierung darstellt.

Am 14.September 2018 fand die Güteverhandlung (Az. 5 Ca 283/18) beim Arbeitsgericht in Pforzheim statt. Die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung wurde für den 23.01.2019 angesetzt. Kurz vor dem anberaumten Gerichtstermin des Arbeitsgerichtes Pforzheim hat die beklagte Erzdiözese Freiburg die Zahlung einer Entschädigung von 9.000 Euro im Rahmen eines Vergleichs angeboten. Damit ist sie vollständig auf die Forderung der Klägerin eingegangen und gesteht faktisch die Diskriminierung der Bewerberin ein, die aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. Der Sachverhalt bleibt daher zumindest fürs Erste rechtlich ungeklärt.

Hier finden Sie die Pressemeldung des BUG zu der Meidung der Erzdiözese Freiburg vor einer rechtlichen Klärung des Diskriminierungsfalles.