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Dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz liegen die EU Gleichbehandlungsrichtlinien zugrunde. Die Europäische Kommission hat die Aufgabe zu prüfen, ob die EU Länder ihre nationale Gesetzgebung fristgerecht und angemessen umgesetzt haben. Dies wird durch Artikel 258 des Lissabonner Vertrages geregelt. In einem ersten Schritt zur Prüfung der angemessenen Umsetzung ('vor Artikel 258 Kommunikation') schreibt die Europäische Kommission den jeweiligen Mitgliedsstaat an und formuliert mögliche Mängel der Umsetzung. 

In einem zweiten Schritt ('mit Gründen versehene Stellungnahme') prüft die Europäische Kommission, ob die vom Mitgliedsstaat vorgelegten Informationen den Richtlinienstandards entsprechen und hinreichend in die nationale Gesetzgebung umgesetzt sind.

Bezüglich der Umsetzung der EU Gleichbehandlungsrichtlinien formulierte die Kommission in den genannten Schritten Anfragen an die Bundesregierung zur Interpretation des AGG. Hier finden Sie die Kommunikationen zwischen der Europäischen Kommission und der Bundesregierung zur

Antirassismusrichtlinie

Beschäftigungsrichtlinie

Frauengleichstellungsrichtlinie