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Über den Rahmen des AGG hinaus wäre es wichtig, einen dezidierten Diskriminierungsschutz auch in andere Gesetze einzufügen.

Für viele Menschen mit Migrationshintergrund sind Abweisungen an der Diskotür noch immer Realität. Das Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung (BUG) hatte mehrere Klagen von rassistisch motivierter Abweisung bei Clubs unterstützt.

Um diese Praxis nachhaltig zu bearbeiten, trat das BUG in Niedersachsen in Kontakt mit relevanten politischen Akteuren. Das BUG regte eine entsprechende Ergänzung der Gaststättenverordnung an, um den Diskriminierungsschutz nicht nur im Zivilrecht, sondern auch im Verwaltungsrecht zu ermöglichen. Somit müssen Betroffene nicht notwendigerweise selbst eine Klage führen, sondern nun können rassistisch motivierte Abweisungen an der Diskotür auch durch die Ordnungsämter sanktioniert werden.

In der Folge wurden die Vorschläge des BUG von politischer Seite aufgegriffen. Bremen und Niedersachsen haben als bislang einzige Bundesländer Änderungen an den Gaststättengesetzen vorgenommen. Bei Diskriminierungsfällen können die Ordnungsämter nun ein Bußgeld verhängen. Bei mehrfachen Verstößen können die Club- oder Gaststättenbetreiber*innen sogar ihre Gewerbeerlaubnis verlieren.

In Berlin wurde ein Referentenentwurf für ein Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) vorgelegt. Das BUG hatte hierzu eine Stellungnahme veröffentlicht. Außerdem hat das BUG gemeinsam mit dem adnb des Türkischen Bundes Berlin-Brandenburg und weiteren Berliner Organisationen eine gemeinsame Stellungnahme zum Gesetzesentwurf erstellt und vorgelegt. Das LADG wurde am 04.06.2020 beschlossen.

Darüber hinaus wird die Einrichtung von Ombudschaften als Interventionsinstrument in der Antidiskriminierungsarbeit auf Länderebene diskutiert, so etwa in dieser Expertise im Auftrag der Berliner Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung.