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Nach § 23 AGG dürfen Antidiskriminierungsverbände die Interessen benachteiligter Personen wahrnehmen, indem sie als Beistand Benachteiligter in gerichtlichen Verhandlungen auftreten. § 23 erlaubt zudem die außergerichtliche und gerichtliche Rechtsberatung. Eine Beistandschaft geht hier allerdings nicht über ein Begleiten bei der Verhandlung hinaus. Angesichts der spezifischen Durchsetzungsschwächen des Antidiskriminierungsrechts ist eine stärkere Einbindung von Antidiskriminierungsverbänden dringend notwendig.

Das AGG sollte daher um eine Möglichkeit zur Prozessstandschaft und ein Verbandsklagerecht für Antidiskriminierungsverbände ergänzt werden.

Eine Prozessstandschaft bedeutet für einen Antidiskriminierungsverband die Möglichkeit, das Recht einer diskriminierten Person im eigenen Namen geltend zu machen. Damit wäre der Verband der Kläger und könnte Schriftsätze einreichen, Anträge bei Gericht stellen und Zeugen befragen. Das Prozessrisiko liegt somit beim klagenden Verband. Voraussetzung für eine Prozessstandschaft ist, dass die betroffene Person mit der Geltendmachung ihrer Rechte durch den Verband einverstanden ist. Diese Option ist im Rahmen des AGG noch nicht vorgesehen, allerdings beim Behindertengleichstellungsgesetz, dem Verbraucherschutzgesetz oder dem Umweltschutzgesetz bereits möglich. Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier.

Die Einführung eines Verbandsklagerechts würde es ermöglichen, unabhängig von der individuellen Betroffenheit Einzelner einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich feststellen zu lassen. Bei einer Verbandsklage kann ein Verband selbst eine Klage erheben. Da grundsätzlich vor Gericht nur klagen darf, wer selbst in seinen Rechten betroffen ist, stellt die Verbandsklage an sich eine Ausnahme dar. Sie ist deshalb nur in solchen Bereichen zulässig, wo eine entsprechende Rechtsgrundlage vorliegt. In Deutschland besteht bereits im Bereich der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung die Möglichkeit einer Verbandsklage. Es wäre zielführend, diese Möglichkeit im AGG zu verankern. Um sicherzustellen, dass nicht in die Rechtsverhältnisse Dritter gestaltend eingegriffen wird, sollte das Verbandsklagerecht auf Fälle von allgemeiner Bedeutung beschränkt bleiben (wie auch im Behindertengleichstellungsgesetz, dem Verbraucherschutzgesetz und dem Umweltschutzgesetz).

Siehe dazu die Diskussion imFeryn-Fall des Europäischen Gerichtshofs.