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Das Beschwerderecht nach § 13 AGG

Alle Beschäftigten, die sich aufgrund eines AGG-Merkmals benachteiligt fühlen, können sich an die zuständige innerbetriebliche Beschwerdestelle wenden. Die betroffene Person kann den Sachverhalt bei der zuständigen Stelle vorbringen. Die Prüfung der Beschwerde ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden.