Einbeziehung anderer Akteure zur Umsetzung der Maßnahme
Abhängig von der zu ergreifenden Maßnahme und dem jeweiligen Mandat der innerbetrieblichen Beschwerdestellen müssten dann ggf. die Personalabteilung, die Leitung, Betriebsrat/Personalrat oder andere Verantwortliche in die Umsetzung der Maßnahmen einbezogen werden. In der Regel ist es sinnvoll, niedrigschwellige Maßnahmen durch eine innerbetriebliche Beschwerdestelle durchführen zu lassen. Arbeitsrechtliche Sanktionen sind zwingend durch die Personalabteilung durchzuführen.
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