Archivierung der Beschwerde
Die Dokumentation der Beschwerdebearbeitung ist vom ersten Schritt an sinnvoll. Sollte aus einer Beschwerde eine arbeitsgerichtliche Klage erwachsen, ist der*die Arbeitgebende in der Position zu dokumentieren welche innerbetrieblichen Schritte unternommen wurden. Bei AGG-Klagen im Bereich des Arbeitsrechtes wird diese Information zunehmend von Gerichten eingefordert.
Bei der Beschwerdedokumentation sind Vorgaben aus der Datenschutzgrundverordnung zu berücksichtigen. Persönliche Daten müssen nach der innerbetrieblich festgelegten Frist gelöscht werden. Es ist empfehlenswert, nur die persönlichen Daten zu löschen und die Bearbeitung der Beschwerde zu archivieren, damit Personen, die die Verantwortung für die Beschwerdeprüfung neu übernehmen die Möglichkeit erhalten, einzusehen wie die Beschwerdebearbeitung bislang gehandhabt wurde. Auch für die Berichterstattung dem*der Arbeitgebenden gegenüber ist ein Archivierungssystem hilfreich.
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