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Pflichten der Arbeitgebenden nach § 12

Der Gesetzgeber hat allen Arbeitgebenden unabhängig von ihrer Größe oder der Anzahl der Mitarbeitenden die Pflicht auferlegt bei Diskriminierungsvorkommnissen Maßnahmen zu ergreifen. Diese können auch vorbeugend sein. Dies ist im Besonderen der Fall, wenn von den Arbeitgebenden selbst, Vorgesetzten oder anderen Beschäftigten Diskriminierung oder eine Belästigung ausgeht. Arbeitgebende sind dazu angehalten, alle Mitarbeitenden darüber zu informieren, dass sie im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit diskriminierungsfrei agieren müssen. Sofern die Benachteiligung nicht von eigenen Beschäftigten ausgeht, sondern von einer dritten Partei, beispielsweise Kund*innen oder Vertragspartner*innen, sind Arbeitgebende auch in diesem Fall verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten zu ergreifen.

Kommt es zu einer Benachteiligung, haben Arbeitgebende die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung zu ergreifen. Solche Maßnahmen können bspw. eine Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder auch die Kündigung sein.