Kommunikation der Maßnahme
Der beschwerdeführenden Person ist nach erfolgter Prüfung des Sachverhaltes das Ergebnis, unabhängig vom Ergebnis, mitzuteilen. Da auch bei Personen, die eine Diskriminierung verursacht haben ein Schutz der Persönlichkeit zu wahren ist, müssen der beschwerdeführenden Person keine Details der Maßnahmen dargelegt werden. Sollen arbeitsrechtliche Sanktionen gegen die verursachende Person ergriffen werden, sollten diese durch die Personalabteilung kommuniziert werden. Bezüglich der Kommunikation mit der betroffenen Person sollte sich die innerbetriebliche Beschwerdestelle - in diesem Fall - mit der Personalabteilung abstimmen.
Hier geht es zu Schritt 10