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Ermittlung einer angemessenen Maßnahme

Nach Prüfung des Sachverhaltes, der sich durch die Gespräche mit der betroffenen und beschuldigten Person und ggf. Personen, die die Situation beobachtet haben, zumindest ansatzweise einschätzen lässt, ist der*die Arbeitgebende auf der Grundlage des AGG § 12 Absatz 3 angehalten geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Dies können von niedrigschwelligen Maßnahmen, wie eine Teambesprechung, ein klärendes Gespräch der Beteiligten, eine Entschuldigung oder einer Team-Schulung auch arbeitsrechtliche Maßnahmen sein. Das AGG verweist hier in § 12 Absatz 3 auf die Abmahnung, Umsetzung, Versetzung und Kündigung.   

Kann der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden, jedoch die Sachlage möglicherweise ein andauerndes Problem darstellt, kann die innerbetriebliche Beschwerdestelle, wie in § 12 Absatz 1 des AGG vorgegeben, auch vorbeugende Maßnahmen erwägen, die sich dann jedoch nicht spezifisch auf die beschuldigte Person beziehen.

Sollte sich die Prüfung des Sachverhaltes und die Ermittlung von Maßnahmen über einen längeren Zeitraum hinziehen, ist eine Kommunikation mit der beschwerdeführenden Person sinnvoll.

Maßnahmen werden im Idealfall dokumentiert und erfasste persönliche Daten müssen zum notwendigen Zeitpunkt gelöscht werden.

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