Arbeitsweise
Auch zur Arbeitsweise der Stelle gibt das AGG nur wenig Hinweise. Diese muss „Beschwerden prüfen und das Ergebnis den Beschwerdeführenden mitteilen“ (§ 13 Satz 2). Die Ausgestaltung der Arbeitsweise muss im Austausch mit der Arbeitnehmendenvertretung vorgenommen werden. Dies wurde von mehreren Gerichten so eingeschätzt.
Außerdem sollte entschieden werden, ob die Stelle ausschließlich reaktiv auf Beschwerden reagiert oder ob sie gleichermaßen die Möglichkeit hat Vorschläge zu entwickeln wie Benachteiligung im Unternehmen/der Dienststelle proaktiv vermieden werden könnte. Mitunter steht bereits eine eigene Arbeitseinheit hierfür zur Verfügung.
Eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat/Personalrat oder anderen Gremien im Unternehmen oder der Dienststelle sind von Vorteil, da Betroffene von Benachteiligung frei sind, sich auch an alle anderen Stellen im Betrieb zu wenden. Die Weiterleitung einer Sachlage, an die jeweils zuständige Stelle, ist sinnvoll. Dort besteht im Idealfall die notwendige Expertise, um die Sachlage zielführend zu bearbeiten.