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Deutsche Bahn Klage

In einer der Klagen wollte die betroffene nicht-binäre Person, die sich sowohl im sozialen Kontext, als auch im beruflichen und sonstigen Rechtsverkehr als Person ohne männliches oder weibliches Geschlecht empfindet, eine Fahrkarte von Berlin nach Braunschweig auf der Webseite der Deutschen Bahn buchen. Diese Kaufoption ermöglicht nur eine weibliche oder männliche Registrierung und verhindert es die Fahrkarte zu buchen, wenn man sich nicht einem der beiden Geschlechter zuordnet. Die betroffene Person legte daher Klage wegen Diskriminierung ein. Ein Rechtsstreit diesbezüglich gegen die Deutsche Bahn wurde am 24.09.2020 am Landgericht Frankfurt am Main verhandelt. Das LG Frankfurt am Main urteilte, dass die obligatorische Angabe von „Herr“ oder „Frau“ die klagende Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, stellte jedoch keine Diskriminierung fest.

Hier finden Sie unsere Pressemitteilung zum Urteil des LG Frankfurt am Main. Wir haben außerdem einen Pressespiegel zum Urteil erstellt.

Die klagende Partei und das BUG stufen das Verhalten der Deutschen Bahn als eine Diskriminierung im Sinne des AGG ein und legten daher Berufung gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main ein. Der Berufungstermin fand Ende Mai 2022 statt, hier können Sie unsere Pressemitteilung zur Berufungsverhandlung einsehen. Am 21.6.2022 urteilte das OLG Frankfurt am Main zugunsten der klagenden Person und sprach eine Entschädigung von 1.000,00 € zu. Unsere Pressemitteilung zum Berufungsurteil finden Sie hier. Das BUG hat einen Pressespiegel zusammengestellt, den Sie hier finden. Das Urteil finden Sie hier.

Nachdem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, hat die Deutsche Bahn eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichthof erhoben. Der Bundesgerichtshof hat im September 2024 die Nichtzulassungsbeschwerde in einem Beschluss vom 27.08.2024  (Aktenzeichen X ZR 71/22) der DB Vertrieb GmbH zurückgewiesen Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt auf Kosten der DB Vertrieb GmbH.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig, allerdings nicht für begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weil die auf die Verletzung von Verfahrungsgrundrechten gestützten Rügen der DB Vertrieb GmbH nicht greifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordern, dass der BGH sich äußert.

Damit wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 09.06.2022 rechtskräftig, in dem die DB Vertrieb GmbH dazu verurteilt wurde, der klagenden Person René_ Rain Hornstein 1.000,00 € Entschädigung zu zahlen und es ab dem 01.01.2023 zu unterlassen, die klagende Person entgegen ihrer nicht-binären Geschlechtsidentität falsch als Herr oder Frau zu bezeichnen.

Seit Anfang 2024 hat die DB Vertrieb GmbH ihre Unternehmenskommunikation derart umgestellt, dass der Zwang zu binären Anreden abgestellt wurde und geschlechtsneutrale Anreden eingeführt  wurden.    

Weitere Infos zur Klage finden Sie hier.