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Regelungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zur innerbetrieblichen Beschwerdestelle und den Pflichten der Arbeitgebenden

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist 2006 in Kraft getreten und schützt Menschen, die Diskriminierungen aufgrund rassistischer Zuschreibungen, einer religiösen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts oder Lebensalters, ihrer sexuellen Orientierung oder einer Behinderung erfahren. Der Gesetzgeber hat durch § 12 AGG Arbeitgebenden die Pflicht auferlegt bei Diskriminierungsvorkommnissen Maßnahmen zu ergreifen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Wenn sich Mitarbeitende diskriminiert fühlen, muss ihnen von den Arbeitgebenden die Möglichkeit eröffnet werden den Beschwerdemechanismus nach § 13 des AGG zu nutzen. Hierzu finden sich hier weitere Informationen.