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§ 5 AGG erlaubt den Einsatz von sogenannten „positiven Maßnahmen“. Dies sind Maßnahmen, in denen benachteiligten Personengruppen dort gezielt Vorzug gegeben wird, wo eine reale Ungleichheit nachgewiesen werden kann, also wo sie aufgrund vorangegangener oder anhaltender Diskriminierungen Benachteiligungen ausgesetzt oder unterrepräsentiert sind.

EineAnalyse des AGGhat gezeigt, dass eine Regelung, die die Durchführung positiver Maßnahmen (lediglich) erlaubt, zwar geeignet ist, die erforderliche Rechtssicherheit im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen Diskriminierungsverbote herzustellen (e. Sie ist aber nicht in der Lage, strukturelle Diskriminierung nachhaltig abzubauen, um eine Verwirklichung von mehr Gleichstellung auszulösen. Vorschläge des BUG zur Ergänzung des § 5 finden Sie hier.

Sogenannte Gleichbehandlungsverpflichtungen (im Englischen ‚public sector duties‘ genannt) sind ähnlich wie positive Maßnahmen eine präventive Form der Verhinderung von Diskriminierung, die bislang im AGG nicht vorgesehen sind. Vorschläge für die Ausgestaltung gesetzlicher Gleichbehandlungsverpflichtungen können Sie hier einsehen.