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§ 5 AGG erlaubt lediglich die Durchführung positiver Maßnahmen. Dies allein reicht nicht aus. Es fehlt an gesetzlichen Grundlagen und Anreizsystemen jenseits der Förderung von Frauen und von Menschen mit Behinderungen. Andere europäische Länder haben bereits Regelungen mit stärker verpflichtendem Charakter eingeführt. Das BUG empfiehlt, sich mehr für eine stärkere Verbindlichkeit von positiven Maßnahmen einzusetzen und diese ganz besonders auch auf zusätzliche benachteiligte Gruppen auszuweiten.