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Das AGG bietet rechtliche Grundlagen, um gegen Diskriminierungen, die aufgrund bestimmter Merkmale erfolgen, vorzugehen. Diese Merkmale werden in § 1 AGG abschließend aufgeführt. Der Diskriminierungsschutz sollte hier durch sprachliche Präzisierungen verbessert werden. Außerdem sollte eine nicht abschließende Aufzählung der Diskriminierungsmerkmale – wie sie in internationalen Konventionen üblich ist – erwogen werden.

In § 1 AGG sollte außerdem verdeutlicht werden, dass eine Diskriminierung auch dann vorliegt, wenn die diskriminierende Person den Diskriminierungsgrund nur annimmt. Wird einer Person beim Einchecken in ein Hotel das Zimmer verwehrt, weil der Betreiber vermutet, der Gast sei homosexuell, und Ressentiments gegen diese Personengruppe hegt, diese Vermutung jedoch nicht der Realität entspricht, muss die betroffene Person einen Rechtsanspruch geltend machen können. Dieser Grundsatz gilt gemäß § 7 Abs. 1 AGG bereits im Arbeitsrecht. Da solche Diskriminierungen jedoch regelmäßig auch im übrigen Zivilrechtsverkehr vorkommen, sollte dieser Grundsatz in den allgemeinen Teil des AGG aufgenommen werden.

Bezüglich der individuellen Diskriminierungsmerkmale besteht Bedarf diese zu präzisieren, anzupassen oder zu ergänzen. Hier finden Sie weiterführende Vorschläge:

Vom biologistisch geprägten Begriff „Rasse“sollte Abstand genommen und dieser klarstellend durch eine Formulierung wie z. B. „rassistische Gründe“ ersetzt werden.

Auch sollte das Verständnis des Begriffs „ethnische Herkunft“ erweitert werden, um zu spezifizieren, dass alle Diskriminierungen, die direkt oder indirekt mit der Herkunft oder dem Erscheinungsbild verbunden sind, durch das AGG sanktioniert werden können.

Der Begriff „Weltanschauung“ sollte durch den Begriff „Glauben“ ersetzt werden, da dies eine treffendere Übersetzung des in der EU-Richtlinie 2000/78/EG verwendeten Begriffs „belief“ darstellt.

Bezüglich des Merkmals „Geschlecht“ sollte im Gesetz klargestellt werden, dass auch Inter* und Trans*Personen vom Schutz des AGG erfasst sind. Zu erwägen ist hier die Aufnahme der präzisierenden Begriffe „Geschlechtsidentität“, „Geschlechtsausdruck“ und „Geschlechtsmerkmale“.

Da derBegriff „Alter“ die – meist negativ konnotierte – Assoziation eines höheren Lebensalters hervorruft, empfiehlt sich hier die klarstellende Formulierung „Lebensalter“, welche zweifelsfrei alle Altersstufen unter das Diskriminierungsverbot stellt.

Der Diskriminierungskategorie „Behinderung“ sollte der Behindertenbegriff der UN-Behindertenrechtskonvention zugrunde gelegt werden.

Außerdem sollte klargestellt werden, dass chronische Krankheiten nicht zwangsläufig unter die Diskriminierungskategorie „Behinderung“ zu fassen sind. Vielmehr sollten chronische Krankheiten als ein weiteres Merkmal in § 1 AGG aufgeführt werden.

Darüber hinaus sollte die Aufnahme der Diskriminierungskategorien „Sprache“  und„sozialer Status“ erwogen werden.

Zudem sollte in § 1 AGG ausdrücklich ein Verbot der mehrdimensionalen Diskriminierung aufgenommen werden.