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Ausgrenzungen finden im Bereich der ethnischen oder rassistischen Diskriminierung häufig aufgrund der Annahme statt, dass die Person einer anderen ethnischen Gruppe zugehört oder aus einem anderen Land stammt. Ob dies der Realität entspricht, wird in der Regel vor der Diskriminierung nicht verifiziert. Daher ist hier besonders wichtig, auch die vermeintliche ethnische Zugehörigkeit im Gesetz zu verankern, wie dies bereits an anderer Stelle vorgeschlagen wurde.

Die Kategorie „ethnische Herkunft“ vereint eine Vielzahl von spezifischen Merkmalen wie beispielsweise Hautfarbe, Herkunft, ethnische Zugehörigkeit, kulturelle Praktiken, Erscheinungsbild, Sprache, phänotypische Merkmale etc. Ob eine festgefügte ethnische Gruppe real besteht, ist bei einem vorliegenden Diskriminierungstatbestand irrelevant.

Realen oder vermeintlichen Gruppen wird eine negative Zuschreibung zugewiesen, aufgrund derer sie ggf. benachteiligt werden. Dies sollte sich in der Umgestaltung des § 1 AGG bezüglich der „ethnischen Herkunft“ derart niederschlagen, dass Betroffenen deutlich wird, dass jegliche Benachteiligung aufgrund spezifischer Merkmale, die mit der „ethnischen Herkunft“ (real oder vermeintlich) in Zusammenhang stehen, durch das AGG geschützt sind.