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Neben Diskriminierung aufgrund von phänotypischen Merkmalen besteht auch für sozial benachteiligte Personengruppen gleichermaßen die Gefahr, gesellschaftliche Ausgrenzung zu erfahren. Dies wird in der gesellschaftspolitischen Analyse beispielsweise in den Bereichen Bildung, Zugang zu Wohnraum und zu Beschäftigung dokumentiert.

Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention besagt, dass „der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten […] ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten“ ist. Gleichermaßen schließt auch die Grundrechtecharta der EU das Merkmal „sozialer Status“ in ihren Diskriminierungskatalog mit ein.

Eine zeitgemäße Antidiskriminierungspolitik sollte auf gesellschaftliche Problemlagen reagieren. Andere europäische Länder haben das Diskriminierungsmerkmal „sozialer Status“ in ihren Antidiskriminierungsgesetzen verankert. § 4 des Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierungen in Bulgarien listet zum Beispiel die Diskriminierungskategorien „Rasse“, ethnische Zugehörigkeit oder Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politische oder andere Weltanschauung, nationale oder soziale Herkunft, Besitz, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Bildungsstand, sozialer Status, Ehe- oder Familienstand, Alter, Gesundheitszustand, Behinderung, genetische Bedingungen, Geschlechtsidentität oder Geschlechtsbewusstsein und sexuelle Orientierung auf.

Empfohlen wird, in § 1 AGG über die zuvor genannten Ergänzungen hinaus auch das Diskriminierungsmerkmal „sozialer Status“ aufzunehmen.