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Da Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention bereits 2008 unterschrieben hat, besteht die völkerrechtliche Verpflichtung, die Konvention in jedem Bereich des Rechts umzusetzen. Nach Artikel 2 UN-BRK bedeutet „Diskriminierung aufgrund von Behinderung jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen.“ Damit bietet die Konvention eine Definition von „Behinderung“, die sich nicht nur auf den Bereich des Arbeitsrechts anwenden lässt, sondern darüber hinaus auch im Allgemeinen Zivilrecht Gültigkeit hat. Dieser Ansatz wird durch die Anforderung in Art. 4 Abs. 1 e UN-BRK unterstützt, dass „… alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen“ sind.

Das Merkmal Behinderung in § 1 AGG sollte durch eine klarstellende Definition, die an die Definition der Behindertenrechtskonvention angelehnt ist, erweitert werden, um einer divergierenden Rechtsinterpretation vorzubeugen.