English
Deutsch

Unter „mehrdimensionaler Diskriminierung“ werden Ungleichbehandlungen verstanden, die nicht nur aufgrund eines einzelnen Diskriminierungsmerkmals erfolgen. In § 4 AGG ist geregelt, dass eine „unterschiedliche Behandlung aufgrund mehrerer Gründe“ nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn sich die Rechtfertigung auf alle in § 1 AGG aufgeführten einschlägigen Gründe erstreckt. Dies setzt in der gerichtlichen Auseinandersetzung voraus, dass diese Diskriminierungen jeweils dokumentiert werden können. Fälle von Mehrfachdiskriminierung werden daher in der gerichtlichen Praxis zumeist auf den offensichtlichen Diskriminierungsgrund reduziert, und die Komplexität der multiplen Diskriminierung wird somit nicht angemessen berücksichtigt.

Zudem ist der zivilrechtliche Rechtsschutz im AGG nicht für alle Diskriminierungskategorien gleichermaßen gegeben. Hier schützt der § 19 AGG beispielsweise nicht in allen denkbaren Konstellationen vor geschlechter- oder religionsbezogener Ungleichbehandlung, wohl aber vor rassistischer. Dies kann für von Mehrfachdiskriminierung Betroffene problematisch werden – sie müssen taktisch abwägen, auf welchen Diskriminierungsgrund sie sich beziehen, um eine erfolgreiche Klage führen zu können.

Diese Schieflage ließe sich mit der Ersetzung des § 4 AGG durch ein ausdrückliches Verbot der Mehrfachdiskriminierung in § 1 AGG lösen.