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§ 19 AGG regelt, auf welche Bereiche des Zivilrechtsverkehrs – dazu zählen z. B. der Abschluss von Versicherungs-, Kauf- oder Mietverträgen – der Diskriminierungsschutz des AGG Anwendung findet.

Die Norm sollte verändert werden, da sie in einigen Teilen bezüglich verschiedener Diskriminierungskategorien gegen die europarechtlichen Vorgaben verstößt, Einfallstore für rassistische Ungleichbehandlung bietet sowie unterschiedlich starken Schutz für die verschiedenen Diskriminierungskategorien erlaubt.

Zum einen ist der Anwendungsbereich des § 19 AGG in europarechtswidriger Weise zu eng gefasst, wodurch viele Geschäfte, im Rahmen derer es zu Diskriminierungen kommen kann, nicht vom Diskriminierungsverbot des AGG erfasst sind.

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Des Weiteren regeln § 19 Abs. 3 und 5 AGG, dass in verschiedenen Bereichen, z. B. bei der Vermietung von Wohnraum, Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot möglich sind. Auch hier wird gegen Europarecht verstoßen und die Möglichkeit unsanktionierbarer rassistischer Diskriminierungen eröffnet.

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Grundlegender Verbesserungsbedarf besteht bezüglich des unterschiedlich starken Diskriminierungsschutzes bei Diskriminierungen aufgrund verschiedener Merkmale des § 1 AGG. Durch § 19 Abs. 2 AGG gilt das Diskriminierungsverbot im Zivilrechtsverkehr uneingeschränkt nur für rassistische Diskriminierungen und Diskriminierungen wegen der ethnischen Zuschreibung. Während Diskriminierungen wegen der Weltanschauung hier nicht verboten werden, sollen Diskriminierungen wegen der übrigen in § 1 AGG genannten Gründe nur im Rahmen von Massengeschäften, ihnen ähnlichen Geschäften sowie privatrechtlichen Versicherungen unzulässig sein. Hier liegt eine Hierarchisierung vor, die einen einheitlichen Rechtsschutz und eine sichere Rechtsanwendung erschwert bzw. verunmöglicht und daher überprüfungsbedürftig erscheint.

Die Schwierigkeiten eines solchen hierarchischen Rechtsschutzes werden besonders in mehrdimensionalen Diskriminierungsfällen deutlich. Eine hijab- oder niqabtragende Frau, der der Abschluss eines Geschäfts versagt wird, das nicht als Massengeschäft gilt, z. B. der Abschluss eines Mietvertrages mit einem_r Vermieter_in, der_die nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet, muss genau überlegen, auf welchen Diskriminierungsgrund sie sich beruft, damit sie Rechtsschutz erhält.