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§ 19 Abs. 1 AGG regelt, dass Diskriminierungen bei sogenannten „Massengeschäften“ und beim Abschluss von Versicherungsverträgen unzulässig sind. „Massengeschäfte“ sind nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG Verträge, die „ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen.“ Dazu gehören die meisten Geschäfte des täglichen Lebens, z. B. der Kauf von Lebensmitteln und Eintrittskarten sowie ein Frisörbesuch oder eine Taxifahrt.

In der EU-Richtlinie 2004/113/EG, die die Geschlechtergleichbehandlung im Zivilrechtsverkehr regelt, ist jedoch von Geschäften, die der Öffentlichkeit „ohne Ansehen der Person“ zur Verfügung gestellt werden, die Rede. Das AGG schränkt den Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots durch die zusätzlichen Voraussetzungen der „vergleichbaren Bedingungen“ und „Vielzahl von Fällen“ also für die Diskriminierungskategorie Geschlecht europarechtswidrig ein und sollte entsprechend verändert werden.

Des Weiteren schließt § 19 Abs. 5 Satz 3 AGG ein „Massengeschäft“ bei Wohnraumvermietungen aus, wenn der_die Vermieter_in nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Personen, die nicht im großen Stil Wohnungen vermieten, sind demnach von den Diskriminierungsverboten des AGG entbunden. Auch dies ist eine Ausnahme, die nicht mit der Genderrichtlinie vereinbar ist.

Zwar formuliert § 19 Abs. 2 AGG ein Verbot rassistischer Diskriminierung für alle im AGG erfassten zivilrechtlichen Bereiche (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG), dieses wird aber durch § 19 Abs. 3 und Abs. 5 zum Teil zurückgenommen.