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§ 19 Abs. 3 AGG erlaubt bei der Vermietung von Wohnraum Ungleichbehandlungen zugunsten „sozial stabiler Bewohnerstrukturen“, „ausgewogener Siedlungsstrukturen“ und „ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse“. Diese Regelung ermöglicht, dass beim Abschluss von Mietverträgen rassistisch motivierte Ungleichbehandlungen nicht notwendigerweise sanktioniert werden können.

Deswegen empfiehlt das BUG, § 19 Abs. 3 AGG zu streichen.

§ 19 Abs. 5 Satz 1 AGG erlaubt Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot im Zivilrechtsverkehr, wenn durch ein Geschäft ein „besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis“ zwischen den Parteien oder ihren Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen betrifft dies besonders die gemeinsame Wohnraumnutzung auf einem Grundstück (§ 19 Abs. 5 Satz 2 AGG).

Da kaum ein Näheverhältnis zwischen Mietern und Angehörigen des Vermieters vorstellbar ist, sollte die Referenz zu den Angehörigen zurückgenommen werden.

Satz 3 weitet außerdem die Ausnahmeregelung auf Vermieter mit bis zu 50 Wohnungen aus. Spezifiziert wird jedoch nicht, ob diese 50 Wohnungen auf einem Grundstück, in einem Stadtteil oder einer Gemeinde liegen müssen. Die Ausweitung dieser Ausnahmeregelung umfasst einen ansehnlichen Teil der Wohnungen zur Miete, die den Diskriminierungsschutz ungerechtfertigt einschränkt. Daher sollte Satz 3 gestrichen werden.