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Es gibt keine menschlichen „Rassen“! Was existiert, sind an äußerlichen Merkmalen anknüpfende Einteilungen der Menschen in „Rassen“ (Rassifizierungen), die mit einer Wertung bzw. einer Abwertung einhergehen. Die biologistische Interpretation des Begriffs „Rasse“ ist jedoch bis heute prägend. Teile der Rechtsdogmatik und auch der Rechtsprechung sind weiter einem naturwissenschaftlichen Zugang verhaftet, der nach vermeintlich essentiellen Gruppenzugehörigkeiten ordnet, statt diskriminierende Zuordnungen zu problematisieren.

Die Benennung einer Diskriminierung als „rassistisch“ würde demnach bereits im Gesetzestext unmissverständlich klarmachen, dass hier nicht an menschliche „Rassen“ anknüpfende Ungleichbehandlungen adressiert werden, sondern solche, die aus Rassismus erfolgen und bereits mit der Einteilung in Rassen beginnen.

Erwägungsgrund 6 der EU-Antirassismusrichtlinie RL 2000/43/EG stellt klar, dass die Verwendung des Begriffs „Rasse“ in der Richtlinie nicht die Akzeptanz von Theorien, die die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen versuchen, impliziert. Dem schließt sich der deutsche Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung des AGG an. Darin heißt es, dass in § 1 AGG bewusst die Formulierung „aus Gründen der Rasse“ gewählt wurde, um zu verdeutlichen, „dass nicht das Gesetz das Vorhandensein verschiedener menschlicher “Rassen“ voraussetzt, sondern dass derjenige, der sich rassistisch verhält, eben dies annimmt“. Für Menschen mit Rassismuserfahrungen ist der Begriff „Rasse“ jedoch vor dem Hintergrund von europäischem Kolonialismus und Nationalsozialismus, aber auch wegen heute noch weit verbreiteter Alltagsrassismen inakzeptabel.

Daher empfiehlt das BUG, den Begriff „Rasse“ in § 1 AGG durch „rassistische Gründe“, „rassistische Diskriminierung“ oder „rassistische Zuschreibung“ zu ersetzen, um den Fokus sprachlich unmissverständlich auf die Thematisierung von Rassismus zu lenken.