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Diskriminierungen, die an der Sprache (wie z. B. Sprachkompetenz oder Akzent) ansetzen, werden von den Gerichten bislang zumeist im Kontext der ‚ethnischen Herkunft’ geprüft.

Viele internationale Menschenrechtsinstrumente führen jedoch in ihren Gleichbehandlungsartikeln die „Sprache“ als separate Diskriminierungskategorie auf (z. B. die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Artikel 2), die Charta der Vereinten Nationen (Artikel 1) und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Artikel 14).

Gerichte hatten in der Vergangenheit bereits mehrmals über Fälle von Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache zu entscheiden. Da diese Form der Ausgrenzung nicht immer auch im Kontext einer ethnischen Zugehörigkeit bzw. Zuschreibung stattfindet, empfiehlt es sich, die „Sprache“ in den Katalog der Diskriminierungsgründe in § 1 AGG aufzunehmen.

Ein Beispiel für eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Thema war ein Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg aus dem Jahr 2010, wonach ein Unternehmen der Postbranche wegen mittelbarer Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde. Der in der Elfenbeinküste geborene Kläger hatte sich als Postzusteller auf eine Stellenausschreibung beworben, in der die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift vorausgesetzt wurde. Im üblicherweise bei solchen Bewerbungen vorgesehenen telefonischen Erstkontakt war eine Mitarbeiterin der Beklagten zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger sich nicht ansprechend klar und deutlich in der deutschen Sprache ausdrücken konnte. Infolgedessen erhielt der Kläger eine Absage. Das Arbeitsgericht sah in der Vorgehensweise des beklagten Unternehmens eine mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft.

Das Verfahren war nach Auffassung des Gerichts weder geeignet noch erforderlich, die vorausgesetzten Deutschkenntnisse für einen Postzusteller zu ermitteln. Zum einen bietet ein kurzer telefonischer Kontakt keine hinreichende Grundlage, um die sprachlichen Fähigkeiten des Bewerbers festzustellen. Zum anderen hielt das Gericht die von der Beklagten herangezogenen sprachlichen Auswahlkriterien in deutscher Sprache (am Telefon) für die beabsichtigte Tätigkeit für nicht angemessen und überzogen. Erforderlich sind für eine entsprechende Tätigkeit als Postzusteller lediglich hinreichende Deutschkenntnisse für die Kommunikation mit Kunden, dem Arbeitgeber und Kollegen.