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§ 11 AGG verbietet Stellenausschreibungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen. Dieser wiederum besagt, dass Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Diskriminierungsgründe benachteiligt werden dürfen. Hier sollte das Gesetz mit Sanktionsmöglichkeiten ausgestattet werden.

Eine effektive Sanktionsmöglichkeit diskriminierender Stellenausschreibungen könnte durch ihre Aufnahme als bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit ins AGG erreicht werden.

Außerdem könnten Fälle diskriminierender Ausschreibungen besser vom AGG erfasst werden, indem die sogenannte opferlose Diskriminierung in den Anwendungsbereich des § 3 AGG aufgenommen wird und durch ein Verbandsklagerecht (mehr dazu…) geahndet werden kann.