Der Begriff der unmittelbaren Benachteiligung in § 3 Abs. 1 AGG sollte auch die „opferlose“ Diskriminierung erfassen.
Eine unmittelbare Diskriminierung kann – so auch vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geurteilt – selbst vorliegen, wenn es kein identifizierbares Opfer gibt. Dies ist z. B. der Fall, wenn in einer Stellenausschreibung explizit nach Menschen einer bestimmten Herkunft gesucht wird oder eine Wohnungsgesellschaft öffentlich macht, zukünftig nicht mehr an Menschen mit einer bestimmten Religionszugehörigkeit zu vermieten. Solche Äußerungen können bestimmte potentielle Interessent_innen von einer Bewerbung abhalten und so ihre Teilhabemöglichkeiten einschränken. Hier liegt also eine verbotene Diskriminierung bereits vor, obwohl (noch) keine Einzelperson tatsächlich diskriminiert worden ist.
Solche Fälle „opferloser“ Diskriminierung sollten durch das AGG sanktionierbar sein. Da hier in eigenen Rechten verletzte Kläger_innen fehlen, liegt es nahe, AGG-Klagen auch von Antidiskriminierungsverbänden führen zu lassen. Hierfür müsste jedoch ein Verbandsklagerecht eingeführt werden.