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§ 6 AGG regelt, welche Personen vom Schutz gegen Benachteiligung im Beschäftigungsbereich erfasst sind. Dieser Paragraph weist deutliche Schutzlücken im Bereich der Selbstständigkeit auf. Das BUG empfiehlt, diese Lücken zu schließen und den Schutz im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung auszubauen. Dieser Vorschlag wird durch die Evaluation des AGG der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gleichermaßen befürwortet.

Außerdem wird zwar der in § 6 Abs. 2 Satz 2 AGG durch das AGG gewährleistete Schutz auf den Einsatz von Leiharbeitnehmenden erstreckt. Diskriminierungen können aber nicht nur bei einem Einsatz von Leiharbeitnehmenden in einem fremden Betrieb geschehen. Diskriminierungen sind auch in weiteren Konstellationen denkbar – etwa beim Einsatz von Fremdpersonal durch ein Subunternehmen oder bei in einem Betrieb tätigen Solo-Selbstständigen mit eigenem Werk- oder Dienstvertrag. Hier sollte der Anwendungsbereich des AGG entsprechend erweitert werden.

Daher sollte in § 6 der Anwendungsbereich auch auf Fremdpersonal eines Subunternehmens und auf Solo-Selbstständige mit eigenem Werk- oder Dienstvertrag ausgeweitet werden.