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Die Vorschrift des § 22 AGG ordnet eine beschränkte Beweislastumkehr zugunsten von Benachteiligten an. Da Diskriminierungen oftmals nur durch Tatsachen bewiesen werden können, die in der Sphäre der_des Diskriminierenden liegen, genügt nach § 22 AGG der Beweis von Indizien, die eine verbotene Benachteiligung vermuten lassen, um die Gegenseite zum vollen Entlastungsbeweis zu zwingen.

Die geltenden Anforderungen an den Beweis einer Diskriminierung nach § 22 AGG machen es Kläger_innen trotzdem häufig schwer, wenn nicht gar unmöglich, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Eine Ausweitung der Beweiserleichterung könnte eine spürbare Verstärkung des Diskriminierungsschutzes erreichen.

Die Anforderungen an den Indizienbeweis zur Auslösung der Beweislastumkehr sollten so verändert werden, dass Statistiken und Ergebnisse von Testing-Verfahren als ausreichende Indizien im Sinne des § 22 AGG angesehen werden. Bei Testing-Verfahren wird z. B. eine Vergleichsperson eingesetzt, um zu überprüfen, ob ein Verhalten gegenüber einer Person, bei der das vermutete Diskriminierungsmerkmal vorliegt, gleichermaßen auch gegenüber einer Vergleichsperson ohne diese Merkmal erfolgt. Ist dies nicht der Fall, sollte das Testing-Verfahren als ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer Diskriminierung im Sinne der Beweislast genügen. Auch sollte der Einsatz von Testing-Verfahren zur Beweisführung den Schadensersatzanspruch nicht mindern.