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Nach § 2 Abs. 1 AGG gilt der Diskriminierungsschutz des AGG weitestgehend für den Bereich Beschäftigung und den Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen.

Diese Norm entspricht nur bedingt den europäischen Vorgaben, da nicht alle in den Richtlinien geforderten Lebensbereiche abgedeckt sind.

Da sich das AGG ausschließlich auf den Zivilrechtsverkehr bezieht (mit Ausnahme des arbeitsrechtlichen Bereichs, welcher auch für den öffentlichen Dienst gilt), schützt es nicht vor Diskriminierung durch staatliche Akteure wie die Verwaltung, die Polizei und staatliche Bildungseinrichtungen, sofern ihr Handeln öffentlich-rechtlich ist. Diskriminierungsfälle könnten hier allenfalls durch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 GG bearbeitet werden, dessen Umsetzung sich jedoch prozessual äußerst problematisch gestaltet.

Im Bereich des staatlichen Handelns kommt es sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene nicht zu weniger Diskriminierungen als im privaten Rechtsverkehr. Es empfiehlt sich daher die Verabschiedung eines öffentlich-rechtlichen Antidiskriminierungsgesetzes bezüglich bundeshoheitlicher Aufgaben. In diskriminierungsgefährdeten Lebensbereichen, für die die Länder gesetzgebungsbefugt sind, sollte der Bund die Länder zur Verabschiedung entsprechender Landesantidiskriminierungsgesetze anhalten. Dies betrifft z. B. die schulische Bildung, die Polizei und die Verwaltung. Alternativ könnten auch die jeweiligen Spezialgesetze, wie das Bundespolizeigesetz, die Landespolizeigesetze, die Landesschul- und Hochschulgesetze etc. jeweils um Nichtdiskriminierungsnormen erweitert werden.