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§ 20 Abs. 1 Satz1 AGG regelt, dass eine Ungleichbehandlung im Zivilrechtsverkehr der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts zulässig sein kann, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt. Hier besteht Bedarf, sowohl an einer Veränderung als auch an einer Streichung.

In der Norm drückt sich eine Hierarchisierung der Diskriminierungsmerkmale aus § 1 AGG aus, die überdacht werden sollte. In Bezug auf das Merkmal Geschlecht verstößt die Regelung außerdem gegen die europarechtlichen Vorgaben der Genderrichtlinie RL 2004/113/EG.

Es sollte, wie auch an anderen Stellen im AGG, für die Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung bzw. einer wie hier vorliegenden Ausnahmeregelung eine vollständige Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgegeben werden. Das heißt, eine Ungleichbehandlung bzw. Ausnahmeregelung sollte nur gerechtfertigt sein, wenn die zur Erreichung des Zieles gewählten Mittel angemessen und erforderlich sind. Die vorliegende Formulierung erscheint hier nicht präzise genug.

Außerdem sollte die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung im Rahmen privatrechtlicher Versicherungen nach § 20 Abs. 2 AGG auf die Diskriminierungsgründe Behinderung und Alter beschränkt werden. Ein Bedürfnis für eine Ausnahmeregelung wegen der Religion oder sexuellen Identität erscheint im Zusammenhang unangemessen und nicht zielführend. Diese Merkmale sollten daher gestrichen werden.

Für eine Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung und des Lebensalters sollten in Zukunft strengere Anforderungen gelten. So muss die Risikobewertung auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhen, um eine Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können. Die Daten müssen verlässlich sein, regelmäßig aktualisiert werden und transparent zugänglich sein. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob der Rechtfertigungsgrund auf bestimmte Versicherungsverträge zu beschränken ist und Ungleichbehandlungen z. B. bei Sach- und Rechtsschutzversicherungen generell zu verbieten sind.