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‚Ethnic Profiling’ wurde in den 90er Jahren in den Vereinigten Staaten als Phänomen benannt, wo unverhältnismäßig viele Verkehrskontrollen bei ‚nicht-weißen’ Autofahrer_innen vorgenommen wurden. Im Zuge der Terrorbekämpfung nach den Anschlägen vom 11. September verlagerten sich ‚Ethnic Profiling’ - Maßnahmen von Kriterien der ethnischen Zuschreibung auf religiöse Kategorisierungen und wird seit den Anschlägen in Madrid und London auch vermehrt in Europa eingesetzt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgericht Koblenz hat das Phänomen des ‚Ethnic Profiling’ in die öffentliche Debatte gerückt. Zwar gibt es in Deutschland einen allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und ein spezifisches Diskriminierungsschutzgesetz, allerdings bieten diese bislang keinen Schutz vor ‚Ethnic Profiling’. Das Bundespolizeigesetz und der Schengenkodex bieten in der Theorie einen Diskriminierungsschutz, der ‚Ethnic Profiling’ unterbinden soll. Manche Bundesländer greifen auf polizeiliche Eingriffsbefugnisse, die sogenannten Schleierfahndungen zurück, bei denen verdachts- und ereignisunabhängige Personenkontrollen durchgeführt werden können und umgehen so den durch den Schengenkodex garantierten Diskriminierungsschutz. Mehrere Fälle in Deutschland belegen, dass ‚Ethnic Profiling’ tatsächlich häufig angewendet wird.