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Ein Schwarzer deutscher Student aus Kassel wurde von der Bundespolizei in einem Regionalzug auf der Strecke Kassel – Frankfurt a.M. kontrolliert. Da er regelmäßig solchen unbegründeten Identitätskontrollen ausgesetzt war, verweigerte er die Herausgabe seines Personalausweises. Die Tatsache, dass er sich gegen die Maßnahme widersetzte und diese mit dem Satz ‚dies erinnere ihn an SS Methoden’ kommentierte führte dazu, dass er von Seiten des angesprochenen Polizisten wegen Beamt_innenbeleidigung angezeigt wurde. In zweiter Instanz wurde diese Anzeige jedoch von Seiten des Gerichtes mit Verweis auf die freie Meinungsäußerung als unbegründet abgewiesen. Der Betroffene klagte seinerseits gegen die Bundespolizei wegen der Verletzung seiner informationellen Selbstbestimmung.

Das Verwaltungsgericht Koblenz urteilte im Februar 2012, dass Beamt_innen der Bundespolizei Reisende auf Bahnstrecken, die auch zur unerlaubten Einreise oder zu Verstößen gegen das Aufenthaltgesetz dienen, zu kontrollieren, auch wenn das entscheidende Kriterium für die Kontrolle die ethnische Zuschreibung darstellt. Das  umstrittene Urteil des Verwaltungsgericht Koblenz erregte bundesweit große Aufmerksamkeit.

Bei der Berufungsverhandlung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wurde am 29.10.2012 entschieden, dass im vorliegenden Fall das Grundgesetz Artikel 3 Absatz 3 hätte berücksichtigt werden müssen. Die Bundespolizei entschuldigte sich beim Kläger, und räumte die Unrechtmäßigkeit der Personenkontrolle ein. Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben. (... mehr)