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In Deutschland gibt es einen mehrdimensionalen Diskriminierungsschutz, bestehend aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Grundgesetz, europäischen Vorgaben und der aus ihnen resultierenden nationalen Gesetzgebung.

Das deutsche Grundgesetz gewährt mit Artikel 3 und dem darin enthaltenden Gleichheitsgrundsatz, einen allgemeinen Diskriminierungsschutz. Der verfassungsrechtliche Diskriminierungsschutz in Artikel 3 Absatz 2 und 3 stellt ein rechtsstaatliches Prinzip dar und gilt in allen Rechtsbereichen. Er wirkt vertikal (zwischen Staat und Privatpersonen) sowie horizontal (zwischen Privatpersonen).

Darüber hinaus bietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), welches auf Grundlage der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien umfassenden Diskriminierungsschutz. Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft, der Religion, des Geschlechtes, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Orientierung sind verboten. ‚Ethnic Profiling’ als Tatbestand ist jedoch nicht dezidiert aufgeführt.

Das BUG propagiert daher im Rahmen einer AGG Novellierung ‚Ethnic Profiling’ als eigenständigen Tatbestand in § 3 AGG einzufügen, um Rechtssicherheit zu schaffen. 

Darüber hinaus wurde das Schleswig-holsteinische Landespolizeigesetz novelliert, um Möglichkeiten für auf ‚racial profiling‘ basierende verdachtsunabhängige Personenkontrollen zu minimieren. Hier finden Sie eine Stellungnahme des BUG.