Das Personenstandsgesetz (PStG) regelt den „Personenstand“, die familienrechtliche Stellung eines Menschen innerhalb der Rechtsordnung. Er umfasst Daten über Geburt, Eheschließung und Tod sowie alle damit in Verbindung stehenden familien- und namensrechtlichen Tatsachen. Im Personenstand wird eine Person nach gesetzlich vorgesehenen Kriterien bestimmt.
Auch das Geschlecht wird in § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG als personenstandsrechtliches Merkmal eingestuft. Die personenstandsrechtliche Anerkennung des Geschlechts hat somit eine identitätsstiftende Wirkung. Das „Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben“ eröffnet seit 2018 durch den § 22 Abs. 3 PStG bei der Geburt von Kindern, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden können, den Geschlechtseintrag freizulassen oder den Eintrag „divers“ zu wählen. Falls diese Personen als Kind dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet worden sind, können sie ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen darüber hinaus später auch selbst durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt nach § 45b PStG ändern lassen. Da das Neugeborene zum Zeitpunkt des Geschlechtseintrags kurz nach der Geburt seine Geschlechtsidentität nicht kommunizieren kann, ist der Eintrag ab einem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person zur Entwicklung einer eigenen Geschlechtsidentität in der Lage ist, änderbar. Inter* Personen, für die die Eltern ein bestimmtes Geschlecht haben eintragen lassen, können somit die Streichung der Geschlechtsangabe bewirken und den Status eines dritten Geschlechts erreichen. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur die gesetzliche Vertretung die Erklärung abgeben. Trans* Personen können ihren Geschlechtseintrag entweder nach den Bestimmungen des Transsexuellengesetzes ändern lassen oder wie im Urteil des OLG Celle vom 12.05.2017 ein Offenlassen des Geschlechtseintrags erreichen. Wichtig zu sagen ist dabei, dass Menschen trans* und inter* gleichzeitig sein können, dies jedoch in der Gesetzgebung nicht zum Ausdruck kommt und immer von zwei unterschiedlichen Personengruppen ausgegangen wird.

