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Die Beurkundung des Geschlechts eines Kindes im Geburtenregister ist durch § 21 Abs. 1 Nr. 3 Personenstandsgesetz (PStG) vorgeschrieben. Die Eintragungsmöglichkeiten sind „männlich“, „weiblich“ und seit 2018 auch „divers“. Es ist zwar möglich, im Falle von Nicht-Zuordnung des Kindes zu einem Geschlecht den Eintrag auch freizulassen, von einer gänzlichen Streichung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister hat der Gesetzgeber aber bislang (Stand 2020) abgesehen. Als Begründung wird angegeben, dass der Geschlechtseintrag bei der Geburt ein Referenzeintrag sei, der im täglichen Leben als Beweismöglichkeit im gesamten Rechtsverkehr diene. Im Gegensatz zu anderen Registern, wie z.B. dem Melderegister, habe das Personenstandsregister nach § 54 PStG Beweiskraft. Das folgende Urteil zeigt auf, dass das Geschlecht zwar in den Personenstand eingetragen werden muss, dass entgegen der allgemeinen Annahme aber die Namensgebung unabhängig davon erfolgen kann.

Bundesverfassungsgericht vom 05.12.2008, Az.: 1 BvR 576/07

Sachverhalt: Ein Elternpaar hat für sein Kind den Namen „Kiran“ ausgewählt, ein im Indischen sowohl für Männer als auch Frauen genutzter Name. Der*die Standesbeamte lehnte die Eintragung des Vornamens ab, da er als alleiniger Vorname Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen lasse. Der Eintrag sei nur zulässig, wenn ihm ein weiterer Vorname hinzugefügt werde, der das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lasse. Im deutschen Sprachgebrauch bezeichne Vornamen mit der Endsilbe "an" eher Personen männlichen Geschlechts wie zum Beispiel Maximilian, Sebastian oder Stefan.

Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Eltern ihrem Kind einen geschlechterneutralen Namen geben dürfen, da es keine Gesetze gebe, die dies ausschließen. Vorherige Instanzen hatten sich auf eine Dienstanweisung für Standesbeamte berufen, die allerdings nur als Weisung und nicht als Gesetz zu verstehen sei. Der Namensgebung der Eltern ist allein dort eine Grenze gesetzt, wo das Kindeswohl gefährdet sein könne. Auch §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 PStG, die Auflistung, dass Name und Geschlecht des Kindes in das Personenstandsregister eingetragen werden muss, legt nicht fest, dass der Name eindeutig dem Geschlecht zugeordnet sein muss.

Außerdem ist nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) „Pflege und Erziehung der Kinder […] das natürliche Recht der Eltern […]“. Sie wahren durch die Namensgebung das allgemeine Persönlichkeitsrecht (interner link: 1.3.1) des Kindes, das sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergibt, da es das Recht auf Erhalt eines Vornamens und dessen Schutz umfasst. Die Entscheidung der Eltern ist für die Persönlichkeit des Kindes wichtig, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln.