Die klagende Person in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2019/16 von 2017 wurde bei der Geburt dem weiblichen Geschlecht zugeordnet und als Mädchen in das Geburtenregister eingetragen. Aufgrund des Turner-Syndroms hat die Person nur ein X-Chromosom. Sie fühlt sich dauerhaft weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig und beantragte deswegen die positive Eintragung der Geschlechtsangabe "inter/divers", hilfsweise "divers", in das Geburtenregister. Das zuständige Standesamt lehnte dies auf der Basis des Personenstandsgesetzes (PStG) ab, weil § 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG eine solche Eintragung nicht zuließe. Der klagenden Person verbleibe nur die Möglichkeit, keine Geschlechtsangabe in das Geburtenregister eintragen zu lassen.
Das Bundesverfassungsgericht gab der klagenden Person recht. Das Personenstandsrecht verlange die Registrierung des Geschlechts, ermögliche aber keinen positiven Eintrag jenseits von männlich und weiblich, sondern nur das Auslassen jeglicher Angabe. Damit bleibe die offizielle Anerkennung der Geschlechtsidentität verwehrt. Der Beschluss des Verfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 stellt fest, dass Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und Gleichheitsrecht verletzt seien. Die Regelung des § 22 Abs. 3 PStG sei somit verfassungswidrig. Die Vorschrift verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität. Gleichzeitig diskriminiert § 22 Abs. 3 PStG aufgrund des Geschlechts, sodass auch das in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verankerte Diskriminierungsverbot verletzt ist.
Das Bundesverfassungsgericht erteilte der Bundesregierung den Auftrag, die mit dem bisher geltenden Personenstandrechts einhergehenden Verstöße gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und gegen das Gleichheitsgebot zu beseitigen. Die bisher – sowohl rechtlich als auch gesellschaftlich – anerkannten Geschlechterkategorien „männlich“ und „weiblich“ sind mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18.12.2018 um den neuen Eintrag „divers“ erweitert worden.

