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Grundlage für Diskriminierungsverbote ist das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland, das eine rechtliche und soziale Gleichstellung aller Menschen vorsieht. Zu nennen sind insbesondere zwei im Grundgesetz verankerte Grundrechte. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, was aus Art. 2 Abs. 1 und Art 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird und das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Eine Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, womit die vom Grundgesetz geschützte Personen Widerspruch gegen Rechtsbrüche der Staatsgewalt einlegen können.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zwar nicht explizit im Grundgesetz (GG) festgeschrieben, aber in der Praxis als Herleitung von Art. 1 Abs. 1 (der Schutz der Menschenwürde) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) etabliert. Es beinhaltet den Schutz der Intimsphäre, der die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen umfasst. Der Schutz ist auch für das Ausleben der eigenen Geschlechtsidentität gültig.

Ein weiteres Diskriminierungsverbot ergibt sich aus dem Gleichheitsgebot in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Zweck des Gleichheitsgebots ist es, alle Personen vor Benachteiligung zu schützen. Deswegen spricht Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG allgemein von ,,Geschlecht‘‘, was auch Geschlechter jenseits von männlich oder weiblich beinhaltet. Obwohl der davorstehende Art. 3 Abs. 2 GG im Wortlaut nur Männer und Frauen erwähnt, besteht kein Widerspruch zwischen den beiden Absätzen. Art. 3 Abs. 2 GG betont, dass bestehende gesellschaftliche Nachteile zwischen Männern und Frauen beseitigt werden sollen, gibt aber nicht vor, dass das Geschlechtersystem ausschließlich zwei Geschlechter kennt.

Die sich aus dem Grundgesetz ergebenen Schlussfolgerungen zum Diskriminierungsverbot gegenüber trans* Personen ergeben sich ebenfalls auf europäischer Ebene, wenn Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG europarechtskonform, das heißt auf der Ebene des Europarats und der Europäischen Union auslegt wird.