Auf der Ebene des Europarats ist Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausschlaggebend. Dort heißt es, dass die in der EMRK anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere aufgrund des Geschlechts zu gewährleisten sind. In mehreren Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird zudem Art. 8 Abs. 1 EMRK verwendet, um Diskriminierung von trans* Personen gesetzlich zu verbieten, da dieser Artikel jeder Person Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens garantiert.
Auf der Ebene der europäischen Union verbietet Art. 21 der Charta der Grundrechte der EU Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Die Europäische Menschenrechtskonvention (Europarat) und die EU-Grundrechtecharta (Europäische Union) nutzen lediglich das Wort „Geschlecht“ und sprechen somit nicht von einem binären Geschlechtersystem.

