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Lässt sich ein Kind bei Geburt weder eindeutig dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen, kann nach § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister entweder seit 2013 freigelassen oder seit 2018 als „divers“ eingetragen werden. Mit der Erweiterung des § 22 Abs. 3 PStG durch das „Gesetz zur Änderung in das Geburtenregister einzutragende Angaben“ wurde 2018 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 umgesetzt. Damit erkennt der deutsche Staat an, dass es mehr als zwei Geschlechter gibt. Die gewählte Angabe „divers“ soll als Sammelbegriff der betroffenen Person die Möglichkeit der geschlechtlichen Identifikation neben den Geschlechtern männlich/weiblich geben.

Der § 22 Abs. 3 PStG ist eine „Kannvorschrift“. Das Kind kann deshalb auch mit der Angabe „weiblich“ oder „männlich“ eingetragen werden, selbst wenn der Geschlechtskörper des Kindes nicht eindeutig eingeordnet werden kann. In seiner alten Fassung sah der § 22 Abs. 3 PStG nur das Offenlassen des Geschlechts vor. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Mai 2017, das als Vorlage für den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Az.: 1 BvR2019/16 vom 10. Oktober 2017, diente.

OLG Celle vom 12.05.2017, Az.:17 W 5/17

Sachverhalt: Die klagende Person ist bei Geburt dem männlichen Geschlecht zugehörig in das Personenstandsregister eingetragen worden. Aufgrund eines Antrages 2013 nach dem Transsexuellengesetz (TSG) beim Amtsgerichts Hamburg wurde der Geschlechtseintrag von „männlich“ zu „weiblich“ geändert. Der*die Antragstellende stellte 2016 endgültig fest, dass er*sie sich nach wie vor nicht dem männlichen Geschlecht zugehörig empfinde, allerdings auch nicht dem weiblichen. In der Selbstwahrnehmung und in der Fremdwahrnehmung komme es so zu Widersprüchen zwischen dem immer noch biologischen männlichen Geschlecht und dem sozialen  nicht-binären Geschlecht. Deswegen möchte der*die Antragsteller*in nun ein Offenlassen des Geschlechtseintrags erreichen.

Das Standesamt befand allerdings, dass der*die Antragsteller*in die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag freizulassen, nicht offenstehe. § 22 Abs. 3 PStG beziehe sich auf inter* Personen, die bereits bei der Geburt beide Geschlechtsmerkmale in sich trügen und bei denen biologisch weder die männliche noch die weibliche Geschlechtszugehörigkeit eindeutig bestimmbar sei. Der*die Antragsstellende sei allerdings nach den vorliegenden Unterlagen aus biologischer Sicht eindeutig dem männlichen Geschlecht zuzuordnen. Es reiche nicht das bloße Empfinden aus, um das Geschlecht aus dem Geburtenregister streichen zu lassen. Das TSG biete nur die Möglichkeit der Änderung des Geschlechts von männlich auf weiblich und umgekehrt. Das TSG sehe keine Möglichkeit der Geschlechtslosigkeit vor.

Entscheidung: Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass die Beschwerde des Standesamtes nichtig sei. Die Geschlechtsidentität einer Person sei Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG). Das personenstandsrechtliche Geschlecht solle das empfundene Geschlecht widerspiegeln. Da sich die Beschwerde des Standesamtes aber § 22 Abs. 3 PStG so verstand, dass der Geschlechtseintrag lediglich dann offenbleiben kann, wenn eine Person biologisch weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden könne, ist diese ungültig. Würde man die Streichung von biologischen Merkmalen abhängig machen, wäre das Selbstbestimmungsrecht nicht hinreichend berücksichtigt, da es bei Inter*Sexualität um die Identität des „empfundenen Geschlechts“ und nicht um das „ersichtliche Geschlecht“ geht. Diese Empfindung sei unabhängig von biologischen Merkmalen. Der § 22 Abs. 3 PStG ist daher so auszulegen, dass auch eine allein auf subjektiven Empfindungen beruhende Geschlechtszugehörigkeit ausreichen muss, um eine Streichung des Eintrags zu rechtfertigen.