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Trans* Personen können nach dem Transsexuellengesetz (TSG) von 1981 ihr personenstandsrechtliches Geschlecht (siehe Personenstandsgesetz), das heißt die Angabe in der Geburtsurkunde und in amtlichen Papieren sowie ihren Namen bei Vorliegen der Voraussetzungen ändern lassen. Dafür muss die trans* Person einen Antrag stellen, in dem dargelegt wird, dass sie sich aufgrund des trans* Seins nicht mehr dem im Geburtseintrag zugeordneten Geschlecht, sondern einem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren dem inneren Zwang folgt, diesen Vorstellungen entsprechend zu leben. Weiterhin muss anzunehmen sein, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden zu diesem Geschlecht nicht mehr ändern wird. Zur Feststellung dieser Umstände holt das zuständige Gericht zwei Gutachten von Sachverständigen ein.

Den vollständigen Verzicht auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag hat zwar das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in seinem Urteil von 2017 vorgeschlagen, dies wurde jedoch abgelehnt.

Es gibt einige Urteile, in denen das TSG als Rechtsgrundlage genutzt wurde.