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Sozialgericht Nürnberg vom 08. August 2019, Az.: S 7 KR 37/19

Sachverhalt: Die Geschlechtsidentität der Klägerin ist weiblich, ihr Geschlechtskörper jedoch männlich. Sie beantragt deswegen bei ihrer Krankenversicherung die Kostenübernahme einer geschlechtsangleichenden Operation. Mehrere Gutachten werden angefertigt, die belegen, dass sich die Klägerin dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlt.Die Krankenversicherung widerspricht und stellt fest, dass sie für eine abschließende Entscheidung eine Bewertung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen benötige. Dieser führt in seinem Gutachten aus, dass die von der Krankenkasse festgelegten Voraussetzungen für die Kostenübernahme der beantragten operativen Maßnahmen nicht ausreichend erfüllt und belegt seien.

Entscheidung: Das Gericht gab der Klägerin recht. Sie habe Anspruch auf Übernahme der OP-Kosten. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 27 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches V. Um als versicherte Person Anspruch auf Krankenbehandlung geltend machen zu können, müssten „sie an ihrer Krankheit leiden“. Die noch bis 2022 gültige Klassifizierung der WHO von ,,Transsexualismus als Krankheit‘‘ werde auch in Deutschland angewendet. Trans* Personen lebten in dem irreversiblen und dauerhaften Bewusstsein, einem Geschlecht anzugehören, dem sie aufgrund ihrer äußeren körperlichen Geschlechtsmerkmale zum Zeitpunkt der Geburt nicht zugeordnet worden seien. Die Definition ihrer Geschlechtsidentität obliege nicht dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen, sondern der Klägerin selbst.

Oberverwaltungsgericht Hamburg vom 27.05.2019, Az.: 5 Bf 225/18.Z

Sachverhalt: Eine Bundespolizistin klagt auf die vollständige Anpassung ihrer Personalakte an das weibliche Geschlecht. Zuvor hat sie ihren Namen ändern lassen und sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen. Sie fordert den Angeklagten auf, alle Schriftstücke in der über sie geführten Personalakte an ihren jetzigen Vornamen sowie an das weibliche Geschlecht anzupassen.

Entscheidung: Das Gericht gibt der Klägerin nicht recht. § 5 Abs. 1 TSG (Offenbarungsverbot) begründe keinen Anspruch für Verbeamtete, nach der Änderung des Vornamens den Inhalt ihrer Personalakte auch für den Zeitraum vor der Namensänderung der neuen Namensführung anzupassen. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem datenschutzrechtlichen Berichtigungsanspruch (Art 16 DSGVO), der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 78 Bundesbeamtengesetz) oder dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG).

Oberlandesgericht Frankfurt vom 24.05.2017, Az.: 20 W 223/16

Sachverhalt: Die Person wurde bei Geburt dem weiblichen Geschlecht zugeordnet und beantragt nach dem Transsexuellengesetz die Anpassung des Vornamens und des Geschlechtseintrags an das männliche Geschlecht. Dies wird vom Standesamt allerdings verwehrt, da die Person eine türkische Staatsangehörigkeit besitzt, sodass die Änderung in der Türkei beantragt werden solle.

Entscheidung: Das Gericht gibt dem Kläger recht. Es könne trotz ausländischer Staatsangehörigkeit ein Antrag auf Vornamensanpassung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 TSG gestellt werden, da das türkische Heimatrecht des Antragstellers keine dem TSG vergleichbare Regelung kenne. Der Vorname sei daher anzupassen. Bereits in einer früheren Rechtsprechung hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Vornamen eines Menschen als Mittel seiner Identitätsfindung und Entwicklung der eigenen Identität schütze. Es sei aber auch Ausdruck der erfahrenen und gewonnenen geschlechtlichen Identität, wobei die Zuordnung wesentlich auch von der psychischen Konstitution und der nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit abhänge.