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Die für das AGG maßgeblichen EU-Richtlinien geben vor, dass Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot mit „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden“ Sanktionen zu belegen sind. Die Ausgestaltung dieser Sanktionen ist den Mitgliedstaaten überlassen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich entschieden, als zentrale Sanktionsform einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung in §§ 15 und 21 AGG einzuführen.

Bezüglich der Ansprüche besteht aus europarechtlicher und inhaltlicher Sicht Änderungsbedarf.

§ 21 Abs. 1 und 2 AGG regeln die Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche, die einer Person für eine im Zivilrechtsverkehr erlittene Diskriminierung entstehen. Hier gibt es ähnliche Defizite wie bei den arbeitsrechtlichen Ansprüchen aus § 15 AGG. Das Verschuldenserfordernis beim Schadensersatzanspruch verstößt gegen europarechtliche Vorgaben. Die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs ist mit zwei Monaten zu kurz bemessen. Außerdem sollten die Vorgaben für die Bemessung der Sanktionen an europarechtliche Maßstäbe angepasst werden.

§ 21 Abs. 1 AGG sieht außerdem einen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassen der Diskriminierung vor. So kann etwa ein_e Betreiber_in eines Nachtclubs dazu verurteilt werden, es in der Zukunft zu unterlassen, Personen bloß aufgrund ihrer (vermeintlichen) ethnischen Zugehörigkeit den Eintritt zu verwehren.

Auch der gerichtlich erwirkte Abschluss eines Vertrages, der sogenannte Kontrahierungszwang, kommt als Form der Beseitigung in Betracht. In den meisten Fällen wird die Benachteiligung nur dadurch beseitigt werden können, wenn der zunächst verweigerte Vertrag zustande kommt und die Leistung gewährt wird. Dies wäre beispielsweise bei einem Versicherungsvertrag oder dem Antrag zur Mitgliedschaft in einem Sportstudio angemessen.