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Als Form der Beseitigung einer durch Diskriminierung entstandenen Beeinträchtigung kommt auch der gerichtlich erzwungene Abschluss eines Vertrages, der sogenannte Kontrahierungszwang, in Betracht. Denn in manchen Fällen wird man die Benachteiligung nur dadurch beseitigen können, dass der zunächst verweigerte Vertrag zustande kommt und die Leistung gewährt wird. Vorstellbar wäre ein Kontrahierungszwang beim Abschluss eines Versicherungsvertrages oder Verträgen bei Dienstleistungen, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, wie beispielsweise einer Mitgliedschaft in einem Sportclub.

Ein Kontrahierungszwang ist beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen nicht gesetzlich ausgeschlossen, sodass das Amtsgericht Hagen in einer Entscheidung von 2008 den Abschluss eines versagten Fitnessstudio-Vertrags angeordnet hat.

Um Klarheit zu schaffen und den Betroffenen einen ausdrücklichen, gesetzlich geregelten Anspruch zu gewähren, sollte der Kontrahierungszwang daher in Abschnitt 3 des AGG gesetzlich festgeschrieben werden. In seinem Anwendungsbereich ist der zivilrechtliche Antidiskriminierungsschutz zumeist auf Geschäfte anwendbar, die einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, wie den Massengeschäften und Versicherungsverträgen. Dabei kommt es gerade nicht auf persönliche Eigenschaften an, und es wird meist kein dem Arbeitsverhältnis ähnelndes soziales Verhältnis begründet. Ein Kontrahierungszwang ist daher zumutbar oder verhältnismäßig.

Jedoch scheint eine Ausnahmeregelung vom Kontrahierungszwang für den Zugang zu Wohnraum sinnvoll, da dies die Vermietung von Wohnraum sonst unverhältnismäßig erschwert.