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Es bestehen Zweifel, ob die in der Praxis durch § 15 und § 21 AGG verhängten Sanktionen ihrer Höhe nach den europarechtlichen Anforderungen, „wirksam, verhältnismäßig“ und „abschreckend“ zu sein, genügen.

Hier empfiehlt sich, die Anforderungen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ in den Gesetzestext der §§ 15 und 21 AGG aufzunehmen und eine Richtschnur zu entwickeln, die den Gerichten hilft, hinreichend abschreckende Sanktionszahlungen zu verhängen. Bei der Bemessung zu berücksichtigende Faktoren könnten beispielsweise Größe und Umsatz des diskriminierenden Unternehmens, vorausgegangene Verurteilungen wegen Diskriminierungen, Mehrfachdiskriminierung, vorsätzliches Verhalten und, bei mittelbaren Diskriminierungen, die Zahl der Betroffenen sein. Im arbeitsrechtlichen Teil des AGG (§ 15 AGG) sollte die Schwere einer Persönlichkeitsverletzung als solche, nicht etwa das Arbeitseinkommen, für die Bemessung der Entschädigungssumme im Fokus stehen.