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§ 15 Abs. 4 AGG und § 21 Abs. 5 AGG regeln, dass ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch aufgrund einer erlittenen Diskriminierung innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden muss. Diese Frist ist zu kurz und wird der Lebenswirklichkeit diskriminierter Personen nicht gerecht. Da die Betroffenen häufig keine Kenntnis ihrer Ansprüche aus dem AGG haben, führen die kurzen Fristen dazu, dass Diskriminierungen nicht (mehr) sanktioniert werden können. Um Diskriminierungen wirksam bekämpfen zu können, empfiehlt das BUG daher eine Verlängerung der Geltendmachungsfrist auf 12 Monate. Zudem sollte für alle Fälle gelten, dass die Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn die diskriminierte Person Kenntnis von der Diskriminierung erlangt.