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Die im AGG umgesetzten EU-Richtlinien machen die Sanktion eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nicht von einem Verschulden abhängig. Das Verschuldenserfordernis des § 15 Abs. 1 und 3 AGG verstößt somit gegen die europäischen Richtlinien, auf denen das AGG basiert. Gleiches gilt im zivilrechtlichen Teil des AGG für das Verschuldenserfordernis in § 21 Abs. 2 Satz 2 AGG.

Die europäischen Richtlinien enthalten als Grundsatz das Verbot, ein in der nationalen Gesetzgebung des Mitgliedstaats bereits gewährtes Schutzniveau zum Nachteil diskriminierter Personen zu senken. Vor der Einführung des AGG im Jahr 2006 sah die Haftung des_r Arbeitgeber_in für Benachteiligungen aufgrund einer Schwerbehinderung oder des Geschlechts kein Verschuldenserfordernis vor.

Darüber hinaus wurde die Klagefrist des § 611 a BGB in seiner alten Fassung bezüglich der Ungleichbehandlung von Frauen von sechs Monaten durch das AGG auf zwei Monate reduziert. Hierdurch hat der Gesetzgeber die Klagefrist für diese Diskriminierungskategorie verkürzt, was nach europarechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist.

Daher sollte in § 15 Abs. 1 und 3 und § 21 Abs. 2 Satz 2 AGG das Verschuldenserfordernis gestrichen werden. Außerdem sollte die Klagefrist für alle Diskriminierungsgründe auf mindestens sechs Monate angehoben werden, wie dies in § 611 a BGB zuvor geregelt war.