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Vorschläge zur Stärkung des Antidiskriminierungsrechts

Auf der Grundlage des Gleichheitsgrundsatzes in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ist das Recht auf Gleichbehandlung als Grundrecht verbrieft.

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das vor mehr als zehn Jahren in Kraft trat, setzte die Bundesregierung vier europäische Gleichbehandlungsrichtlinien in nationales Recht um.

Das AGG bietet rechtlichen Schutz für Menschen, die im Arbeitsleben oder beim Abschluss anderer zivilrechtlicher Verträge wie Kauf- oder Mietverträgen eine ungerechtfertigte Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität erfahren haben. Es eröffnet die Möglichkeit, vor Gericht Schadensersatz und Entschädigung für die erlittene Ungleich­behandlung einzuklagen.

Jedoch findet Diskriminierung nicht nur im privatrechtlichen Kontext statt, der durch das AGG abgedeckt wird. An vielen Stellen klammert das AGG Diskriminierungsvorkommnisse aus seinem Geltungsbereich aus. Andere diskriminierungsgefährdete Lebensbereiche, wie beispielsweise staatliches Handeln, werden hiermit nicht abgedeckt. Dies erschwert, hemmt oder verhindert die Durchsetzung von Gleichheitsrechten gegen eine erfahrene Ungleich­behandlung.

Seit 2010 sammelt das BUG durch die Begleitung von AGG-Klagen praktische Erfahrungen mit dem Gesetz und veröffentlichte erstmals im März 2014 seine „Vorschläge zur Novellierung des AGG“. Unter Beachtung der im Oktober 2016 veröffentlichten Evaluation des AGG durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und weiterer Analysen des BUG legen wir mit diesem Dossier nun erweiterte Vorschläge – nicht nur zur Novellierung des AGG – vor. Darüber hinaus schlagen wir Ergänzungen des Diskriminierungsschutzes auch in anderen Rechtsbereichen vor.

Das vorliegende Dossier orientiert sich in seinem Aufbau an folgenden Fragestellungen:

An welchen Stellen…

verstößt das AGG gegen europarechtliche Vorgaben?

sollte das AGG präzisiert oder angepasst werden?

sollten im AGG Streichungen vorgenommen werden?

können zusätzliche Schutzaspekte ins AGG aufgenommen werden?

 

Wir danken Fanny Thevissen, Luise Zielonka und allen weiteren Bearbeiter*innen für die Erstellung des Dossiers.

Hier finden Sie das Dossier als druckfreundliche Vollversion.