Religiöse Diskriminierung bei christlichen Arbeitgebenden
In Deutschland sind Caritas (katholisch) und Diakonie (evangelisch) Träger von Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Alten- und Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und weiteren sozialen Diensten. Sie stellen mit insgesamt 1,3 Millionen Mitarbeitende nach der öffentlichen Hand den zweitgrößten Arbeitgeber in Deutschland dar. Die in katholischen oder evangelischen Einrichtungen angebotenen Dienste stehen in der Regel für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung.
Bei der Einstellung von Personal legten die christlichen Kirchen und die ihnen zugeordneten Wohlfahrtsverbände durch ihr Selbstbestimmungsrecht lange Zeit fest, dass sie eine Kirchenzugehörigkeit ihrer Mitarbeiter*innen voraussetzen. Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH, wird mittlerweile entweder auf eine Anforderung verzichtet oder eine „Identifizierung mit den Aufgaben, Zielen und Werten einer katholischen/evangelischen Einrichtung“ gefordert.
Die Caritas und die Diakonie haben interne Richtlinien erlassen, welche die Voraussetzungen und Anforderungen an die Lebensführung der Mitarbeiter*innen klarstellen. Beide Richtlinien basieren auf dem im Grundgesetz verankerten „Selbstbestimmungsrecht“ der Kirchen. Hierdurch ist ihnen erlaubt, ihre Angelegenheiten selbstständig zu ordnen und zu verwalten.
Gem. §§ 611 und 241 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich jede*r Arbeitnehmer*in verpflichtet, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen seine*r Arbeitgeber*innen zu nehmen. Die Caritas und die Diakonie weiten in ihren internen Richtlinien diese allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus und verlangen von ihren Arbeitnehmer*innen eine Lebensführung, die die christlichen Werte berücksichtigt.
Die Anforderungen an die Lebensführung sind von den jeweiligen Glaubensinhalten geprägt. Ein Kirchenaustritt kann beispielsweise ein Arbeitsverhältnis in Frage stellen.

